Hauser Holzbearbeitung GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und sonstige Leistungen

Hauser Holzbearbeitung GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und sonstige Leistungen
A.) Fa. Hauser GmbH als Auftragnehmerin
Für alle Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich und ausnahmslos unsere nachfolgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers und Käufers erkennen wir nicht an. Das gilt auch dann, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebot und Vertragsschluss
1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Leistungsangaben, sind nur dann maßgebend, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

3. Das Eigentums- und Urheberecht an allen zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Kostenanschläge, Berechnungen, Muster, behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten in keiner Form zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen zurückzugeben, soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen annehmen.

II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; im Falle, dass wir ein Angebot unterbreiten und der Besteller dieses Angebot annimmt, ist der Inhalt unseres Angebots maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise und Zahlungen
1. Die angegebenen Preise gelten ab Unternehmen ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend festgelegt, gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Unsere Rechnungen sind ausgestellt und zahlbar in Euro. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind sie 14 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte nehmen wir nach vorheriger Vereinbarung unter Zinsenabzug zum jeweils üblichen Bankdiskont entgegen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.

4. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Stundungs- bzw. Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab Verzugseintritt werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet. Bei Unternehmern betragen die Verzugszinsen 9% über dem Bundesbankdiskontsatz.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verszugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Für den Fall, dass wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

5. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Restschuld einschließlich aller noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller a) mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt oder b) seine Zahlungen eingestellt hat oder c) von einem Vergleichs- oder Insolvenzantrag über sein Vermögen betroffen ist.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechts-kräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, der Freigaben oder einer vereinbarten Anzahlung bei uns.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand unser Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Das gilt auch wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten oder während des Verzuges entstehen.

5. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung und – solange nicht anderes vereinbart ist – ab unserem Unternehmen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so dürfen wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Stattdessen können wir auch, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnen, bei Lagerung in unserem Unternehmen mindestens jedoch ½% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Unberührt davon ist der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden wegen verspäteter Zahlung des Kaufpreises. Siehe oben III. Ziffer 4.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldner-verzug gerät.

8. Wenn dem Besteller wegen einer von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten verschuldeten Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert der Gesamtlieferung.

9. Der Besteller kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir eine(n) ausdrücklichen vereinbarte(n) Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderen Gründen in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom (Werk-)Vertrag zurückzutreten.

V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Das gilt auch bei Teillieferung oder wenn wir Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch und Kosten des Bestellers auf dem Versandweg zu versichern.

3. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller auch dann entgegen zu nehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Die Rechte aus Abschnitt VII bleiben unberührt.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Im Fall der Vereinbarung einer Werkleistung mit einem Verbraucher ist diese nach Fertigstellung abzunehmen, sofern die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt § 640 BGB. Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Im Fall der Vereinbarung einer Werkleistung mit einem Unternehmer gilt das Folgende:
a. Verlangen wir nach der Fertigstellung –ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist- die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
b. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt ebenfalls als konkludente Abnahme.
c. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 6.a und b bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
d. Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die wir oder mit uns verbundene Unternehmen gegen den Besteller haben. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle betroffenen Liefer-gegenstände in einer Liste aufzuführen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ein Teilzahlungsgeschäft vorliegt und wir die gelieferte Sache bzw. das Werk wieder an uns nehmen. In diesem Fall hat der Besteller unsere Liefergegenstände gesondert zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen, uns ein genaues Verzeichnis der Liefergegenstände zu übersenden und sich jeder Verfügung über unsere Liefergegenstände zu enthalten.

2. Wird der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so tritt der Besteller alle Rechte an dem zusammengesetzten Gegenstand an uns ab. Er verpflichtet sich zu seiner ordnungsgemäßen Verwahrung.

3. Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Sämtliche Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände tritt er bereits jetzt an uns ab. Das gilt auch, soweit der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände, die mit den anderen Waren verbunden worden sind, beschränkt. Der Besteller ist trotz der Abtretung so lange zu Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir ihm keine andere Anweisung geben. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
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4. Der gesamte einfache, erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Abschnitt VI bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn der Saldo sei ausgeglichen.

5. Sollten wir im Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck- /Wechselzahlung) so bleibt der einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Abschnitt VI bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.

6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertschöpfung durch den Besteller die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

7. Lässt das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen wollen.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Für Mängel der Lieferung bzw. Werkleistung an einen Verbraucher haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Leistungsangaben, sind nur dann maßgebend, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

b. Soweit der Liefergegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

c. Wir sind zunächst berechtigt, die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Außerdem sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Werklohns bzw. der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohns bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

d. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

e. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Liefergegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

f. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

g. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

h. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang bei neuen Liefer- gegenständen und ein Jahr bei gebrauchten Liefergegenständen. Bei einer Werkleistung bei einem Bauwerk beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, § 634a Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

2. Für Mängel der Werkleistung bzw. Lieferung an einen Unternehmer haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung des Liefergegenstandes bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung des Liefergegenstandes ist unsere Zustimmung einzuholen.

c. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt der Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den Liefergegenstand, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder einen Ersatzgegenstand liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

d. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

e. Mängelansprüche bestehen sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Bei vom Besteller oder Dritten vorgenommenen unsachgemäßen Montagearbeiten bzw. Inbetriebsetzung,
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

f. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

g. Sollte der Kunde des Bestellers Mängelansprüche geltend machen, sind wir verpflichtet, Mängelansprüche im Rahmen dieser AGB zu erfüllen.

3. Regelung für Verbraucher und Unternehmer
a. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Mangelhaftung befreit.

b. Stellt sich eine Beanstandung als berechtigt heraus, so tragen wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

c. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie dauert aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung bezüglich des Liefergegenstandes wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

d. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß oder ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.

e. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

f. Die Ziffern 1-3 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Ausbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

B.) Firma Hauser GmbH als Auftraggeberin
1. Für Mängel der Werkleistung bzw. des Liefergegenstandes durch einen Unternehmer an uns stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach dem BGB zu.

2. Es besteht eine Rüge- und Untersuchungspflicht der Auftraggeberin innerhalb einer Frist von 14 Tagen.

C. Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

3. Wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind und im Handelsregister eingetragen sind, dann ist Erfüllungsort und ausschließlichere Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt.

D. Streitbeteiligung

Die Hauser Holzbearbeitung GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilnehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.

Stand Mai 2018